Rechtsprechung
   BFH, 27.08.1953 - IV 83/53 U   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1953,2423
BFH, 27.08.1953 - IV 83/53 U (https://dejure.org/1953,2423)
BFH, Entscheidung vom 27.08.1953 - IV 83/53 U (https://dejure.org/1953,2423)
BFH, Entscheidung vom 27. August 1953 - IV 83/53 U (https://dejure.org/1953,2423)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1953,2423) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines dem Handlungsvorstand fremden Betriebs - Vereitelung der Steuerprogression auf Grund der wirtschaftlichen Machtstellung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 58, 31
  • DB 1953, 879
  • BStBl III 1953, 303
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 20.09.1937 - 5 D 524/37

    1. Aussetzung der Hauptverhandlung wegen veränderter Sachlage. 2. Zur Tragweite

    Auszug aus BFH, 27.08.1953 - IV 83/53 U
    Das Reichsgericht hat wohl die Auffassung vertreten, daß auch der einzige "Gesellschafter" einer Einmann-GmbH Untreue, Unterschlagung oder Diebstahl zum Nachteil der Gesellschaft begehen kann (so Rechtssatz 2 der Entscheidung vom 20. September 1937, 5 D 524/37, Reichsgericht in Strafsachen Bd. 71 S. 353).
  • BFH, 06.03.1952 - IV 445/51 U

    Zusammenveranlagung von Ehegatten, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer GmbH

    Auszug aus BFH, 27.08.1953 - IV 83/53 U
    Der Bundesfinanzhof ist in der Entscheidung IV 445/51 vom 6. März 1952, Bundessteuerblatt - BStBl. - III S. 96, Slg. Bd. 56 S. 245, wieder der älteren Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs gefolgt.
  • BFH, 05.04.1956 - IV 123/55 U

    Bestimmung des Begriffes der Fremdheit eines Betriebes - Berücksichtigung der

    Das Finanzgericht hat im Gegensatz zu Finanzamt und Steuerausschuß die Zusammenveranlagung des Beschwerdegegners (Bg.) mit seiner Ehefrau, die bei der gleichen Gesellschaft als Angestellte tätig ist und im Jahre 1951 ein Gehalt von 3.300,00 DM bezogen hat, verneint und dazu ausgeführt: Der Bundesfinanzhof habe in den Urteilen IV 445/51 U vom 6. März 1952, Slg. Bd. 56 S. 245, Bundessteuerblatt (BStBl) 1952 III S. 96 = Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz § 26 Rechtsspruch 1, und IV 83/53 U vom 27. August 1953, Slg. Bd. 58 S. 31, BStBl 1953 III S. 303 = Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz § 26 Rechtsspruch 6, in Abweichung von der Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI 176/42 vom 17. Juni 1942, Reichssteuerblatt (RStBl) 1942 S. 932 = Grundwerk zur Steuerrechtsprechung in Karteiform 11, 649, dessen frühere Rechtsprechung übernommen, nach der § 43 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) ohne Rücksicht auf die Rechtsform des in Betracht kommenden Betriebes nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten auszulegen sei.

    Gegenüber den Zweifeln des Finanzgerichts an der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 43 EStDV sei darauf hingewiesen, daß kein Anlaß besteht, von der in den Urteilen IV 445/51 U und IV 83/53 U vertretenen Auffassung abzugehen.

    In der Entscheidung IV 83/53 U hat es der Senat dahingestellt sein lassen, ob allgemein bei einer Beteiligung von 25 v. H. bereits ein dem Ehemann fremder Betrieb nicht mehr vorliegt, wenn die übrigen Anteile in den Händen von Gesellschaftern liegen, die mit dem Steuerpflichtigen weder verwandt noch verschwägert sind.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht